Förderung

Wohn-Riester: Neues von der Eigenheimrente

Gute Aussichten für Riester-Sparer Quelle: Velux/BHW Bausparkasse
Gute Aussichten für Riester-Sparer Quelle: Velux/BHW Bausparkasse

Gute Nachrichten für Immobilien-Sparer: Wohn-Riester wird 2018 noch attraktiver. Die Grundzulage steigt von 154 auf 175 Euro – bei beständig hohen Kinderzulagen.

Eigenheim ist Trumpf. Das zeigt die hohe Nachfrage nach den staatlichen Förderungen. Schon über 1,7 Millionen Bundesbürger haben sich dazu entschieden, die Riester-Variante mit Immobiliensparen zu nutzen.

Maximale Förderung

Am beliebtesten bleibt die Kombination mit einem Bausparvertrag. In den zahlt der Sparer vier Prozent seines Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres ein. „Der Eigenanteil kann je nach Familiensituation deutlich geringer ausfallen, denn die Zulagen werden zunächst abgezogen“, erläutert Angelika Sosnowski, Förderexpertin bei der Bausparkasse BHW. Ihr Beispiel: Das steuerpflichtige Bruttogehalt beträgt 40.000 Euro. Vier Prozent, also 1.600 Euro, sind auf das Förderkonto einzuzahlen. Im Falle eines alleinstehenden Sparers ohne Kinder wird die ab 2018 erhöhte Grundzulage von 175 Euro angerechnet – sein Eigenanteil beträgt 1.425 Euro.

Attraktive Kinderzulage

Ein gleich viel verdienender Vater von zwei Kindern mit Geburtsjahren ab 2008 hat neben der Grundzulage Anspruch auf 600 Euro Kinderzulage. Dadurch sinkt seine Eigenleistung auf noch 825 Euro. „Jeder Riester-Sparer hat die Möglichkeit, seine Einzahlung auf eine Höchstsumme von 2.100 Euro aufzustocken“, so Sosnowski. Wer Wohn-Riester mit dem Bausparen verbindet, dem ist später ein zinsgünstiges Bauspardarlehen sicher. Gute Voraussetzung für eine solide finanzierte Immobilie!

Wohn-Riestern – das kleine Einmaleins

Wohn-Riester ist eine gute Wahl für Immobilienerwerber und Leute, die später bauen oder kaufen wollen. Vor allem die attraktiven Zulagen, die der Staat gewährt, sprechen für das Modell. Was Wohn-Riester-Sparer wissen sollten:

  1. Vorsorge mit Immobilie. Riester-Zulagen sollen helfen, eine Altersvorsorge aufzubauen. Daher dürfen sie nur für die Finanzierung selbst bewohnter Immobilien sowie für Anteile in Genossenschaftswohnungen genutzt werden, nicht aber für Mietobjekte.
  2. Erhöhung 2018. Die Grundzulage des Wohn-Riester-Vertrags erhöht sich 2018 von 154 Euro auf 175 Euro. Neben rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Auszubildenden können auch deren Ehepartner sowie Beamte, Berufssoldaten und Minijobber profitieren.
  3. Familienförderung. Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach dem Geburtsjahr. Für Nachwuchs, der ab 2008 geboren wurde, erhalten Familien jährlich 300 Euro. Für ältere Kinder gibt es immerhin 185 Euro.
  4. Riester und Bausparen. Die Zulagen können optimal mit einem Bausparvertrag genutzt werden. „Wer bauen will, hat bei einem Riester-Bausparvertrag den zusätzlichen Vorteil, später auf ein Bauspardarlehen zurückgreifen zu können“, sagt Angelika Sosnowski von der BHW Bausparkasse.
  5. Sparer-Steuervorteil. Gutverdiener können Beiträge von bis zu 2.100 Euro im Rahmen der Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berechnet die mögliche Steuerersparnis und überweist die Erstattung.
  6. Ausstieg. Was passiert, wenn man seinen Erwerbswunsch fallen lässt und aus dem Wohn-Riester aussteigen will? „Der Sparer kann seine Spar- und Förderbeträge auf eine andere Riester-Variante übertragen“, sagt Sosnowski. „So hält man sich alle Möglichkeiten offen.“
  7. Finanzierung. Eine Immobilie, die mithilfe von Wohn-Riester-Mitteln finanziert wird, muss bis spätestens zum 68. Geburtstag schuldenfrei sein.
  8. Besteuerung. Die gezahlten Förderungen versteuern Wohn-Riester-Sparer nachgelagert, das heißt im Ruhestand zum entsprechend niedrigeren Steuersatz nach der Berufstätigkeit.
  9. Immobilienwert. Für den Wertzuwachs einer mit Wohn-Riester finanzierten Immobilie macht der Gesetzgeber keine steuerlichen Ansprüche geltend.
  10. Erbschaft. Es gibt zwei unterschiedliche Varianten. Wählt ein Riester-Sparer die Einmalbesteuerung, ist der gewährte 30-prozentige Rabatt im Todesfall nicht nachzuversteuern. Bei der sukzessiven Besteuerung vom 67. bis zum 85. Lebensjahr dagegen – die zweite Variante – versteuern die Erben den Restbestand des Wohnförderkontos.

Quelle: BHW Bausparkasse

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