Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regionalen Immobilien Verlags GmbH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich für die Verbreitung einer oder mehrerer Anzeigen für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht zum Inhalt des Vertrages. Sie erfordern keiner ausdrücklichen Zurückweisung.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder, soweit dies nicht möglich ist, annähernde Regelung zu ersetzen.
I. Textformatanzeigen
1. Der Verlag veröffentlicht
Textformatanzeigen im Fließtext, sofern diese dem Inhalt des
jeweiligen Blattes entsprechen.
2. Der Verlag behält sich das Recht vor, die Veröffentlichung
von Anzeigen abzulehnen.
3. Die Veröffentlichung einer Textformatanzeige (bis zu 180
Zeichen gem. gültiger Preisliste) ist für private Anbieter
kostenlos. Die Kosten für Textformatanzeigen gewerblicher Anbieter
gem. gültiger Preisliste. „XXL-Pakete“ sind nicht
auf verschiedene Monate und auf wirtschaftlich unabhängige
Personen oder Firmen aufteilbar.
4. Textformatanzeigen werden ausschließlich schriftlich entgegengenommen.
5. Bei Veröffentlichung von Textformatanzeigen besteht keine
Verpflichtung des Verlages, die Anzeigen in einer bestimmten Ausgabe
abzudrucken. Der Verlag ist bestrebt, auf Wünsche der Auftraggeber
Rücksicht zu nehmen. Voraussetzung für die Veröffentlichung
in der nächstfolgenden Ausgabe ist, dass die zu veröffentlichende
Textformatanzeige rechtzeitig zum jeweiligen Anzeigenschluss (in
der Regel bis zum 15. des Vormonats, Ausnahmen werden im Regionalen
Immobilien Journal veröffentlicht) vorliegt.
6. Bei Chiffreanzeigen wendet die Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft
mbH für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote
die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe
oder Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg
weitergeleitet.
7. Schadensersatzansprüche können gegen den Verlag nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers oder seines
Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. In Fällen höherer
Gewalt, Streik oder Störung durch andere Netzbetreiber erlischt
jede Verpflichtung der Regionalen Immobilien Verlagsgesellschaft
mbH auf Erfüllung von Aufträgen und auf Leistungen von
Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für
nichtveröffentlichte Anzeigen geleistet. Die Anzeigenveröffentlichung
kann sowohl in verlagseigenen Medien, wie auch in Kooperation mit
Fremdanbietern in deren Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Medien
erfolgen. Bei Nichterscheinen des Regionalen Immobilien Journals
durch Verschulden des Verlages oder durch Einstellung der Produktion
hat der Kunde Anspruch auf Erscheinen seiner Anzeigen in einer in
Auflage, Preisstruktur, Verbreitungsgebiet und Inhalt ähnlichen
Zeitung oder Zeitschrift für die Buchung in der nächstfolgenden
Ausgabe. Sofern mehrere in Frage kommende Zeitungen oder Zeitschriften
zur Verfügung stehen, obliegt die Auswahl dem Verlag.
8. Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine
Unterlassungsverpflichtung bezüglich bestimmter Anzeigeninhalte
abgegeben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag unverzüglich
schriftlich darüber zu informieren, unter Mitteilung, welche
Anzeige hiervon betroffen ist.
9. Unterlässt der Auftraggeber eine schriftliche Information,
so kann der Verlag schon aus diesem Grunde jede Mithaftung für
den dem Auftraggeber durch eine Veröffentlichung der beanstandeten
Anzeige entstehenden Schaden verweigern.
10. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt
und die rechtliche Zulässigkeit des Textes und Bildes. Er stellt
den Verlag von Ansprüchen Dritter frei, die diesem aus der
Ausführung des Auftrages gegen den Verlag entstehen. Der Auftraggeber
übernimmt auch jede Haftung wegen eventueller Urheberrechtsverstöße.
II. Entgeltliche Werbeanzeigen
1. Der Verlag veröffentlicht
gegen Entgelt Werbeanzeigen. Entgeltpflichtig sind alle Anzeigen,
die keine kostenlosen Textformatanzeigen im Sinne von Ziffer I.3.
sind.
2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge abzulehnen.
Es wird von diesem Recht insbesondere Gebrauch gemacht, wenn der
Inhalt nicht dem allgemeinen Kontext des „Regionalen Immobilien
Journal“, des „Bund fürs Leben“, des „Immobilien
Ratgeber Berlin & Brandenburg“ oder einem anderen Verlagsprodukt
entspricht.
3. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen.
4. Der Auftraggeber kann erklären, dass die Anzeige oder Fremdbeilage
in einer bestimmten Ausgabe oder / und an einem bestimmten Platz
des „Regionalen Immobilien Journal“, des „Bund
fürs Leben“, des „Immobilien Ratgeber Berlin &
Brandenburg“ oder einem anderen Verlagsprodukt erfolgen soll.
Sofern eine Platzierung nicht an einem bestimmten Platz erfolgen
kann, liegt die Platzierung im Ermessen des Verlages an einer gleichwertigen
Stelle. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, so wird die Anzeige
in der nächsten erreichbaren Auflage platziert.
5. Erteilt der Auftraggeber in einem Auftrag mehrere, zeitlich nachfolgende
Anzeigenaufträge, so ist der Gesamtauftrag innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen.
6. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar
sind, werden als Anzeige vom Verlag mit dem Wort "Anzeige"
deutlich kenntlich gemacht.
7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich
und trägt die Kosten dafür. Für Verlust oder Beschädigungen
der Druckunterlagen oder Beilagen übernimmt die Regionale Immobilien
Verlagsgesellschaft mbH keine Haftung. Bei Mängeln besteht
kein Recht des Auftraggebers auf Veröffentlichung. Nachträgliche
Änderungen des Anzeigeninhaltes und Umbuchungen können
nicht garantiert werden. Im Falle der Übersendung von offensichtlich
ungeeigneten oder beschädigten Druckunterlagen fordert die
Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH unverzüglich Ersatz
an. Sind etwaige Mängel bei den vom Auftraggeber der Regionale
Immobilien Verlagsgesellschaft mbH zugesandten Anzeigenunterlagen
nicht sofort erkennbar, so hat der Auftraggeber bei einer fehlerhaften
Veröffentlichung keine Ansprüche gegen die Regionale Immobilien
Verlagsgesellschaft mbH. Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen,
wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach der erstmaligen
Veröffentlichung auf Fehler hinweist.
8. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Will der Auftraggeber
aufgrund des Probeabzuges Korrekturen vornehmen, so hat er dies
spätestens 15 Werktage vor dem Erscheinen der Anzeige mitzuteilen.
Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug
nicht fristgerecht (Datum wird im Korrekturabzug übermittelt)
zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Die
Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung
des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
9. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und
Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder
zu vertretende Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführung,
hat der Auftraggeber gem. gültiger Preisliste zu tragen. Für
die Druckunterlagen gelten die in der gültigen Preisliste aufgeführten
technischen Daten und Größenangaben.
10. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigenaufträgen oder
Änderungen von Anzeigen übernimmt die Regionale Immobilien
Verlagsgesellschaft mbH keine Haftung für die Richtigkeit der
telefonischen Übertragung des Anzeigentextes. Die Regionale
Immobilien Verlagsgesellschaft mbH wendet bei der Entgegennahme
und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche
Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn sie von den Auftraggebern
irregeführt oder getäuscht wird.
11. Druckunterlagen werden kostenpflichtig nur auf besondere Anforderung
an den Auftraggeber zurückgesandt, andernfalls werden diese
3 Monate nach Erscheinen der Anzeige vernichtet.
12. Der Verlag gewährleistet nur die für das jeweilige
Druckprodukt (das „Regionale Immobilien Journal“, das
„Bund fürs Leben“, den „Immobilien Ratgeber
Berlin & Brandenburg“ oder für ein anderes Verlagsprodukt)
übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen
gegebenen Möglichkeiten.
13. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichen oder
unvollständigen Abdrücken Anspruch auf eine einwandfreie
Ersatzanzeige. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte,
angemessene Frist verstreichen, oder ist die Ersatzanzeige erneut
nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages.
14. Schadensersatzansprüche können gegen den Verlag nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers oder seines
Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. In Fällen höherer
Gewalt, Streik oder Störung durch andere Netzbetreiber erlischt
jede Verpflichtung der Regionalen Immobilien Verlagsgesellschaft
mbH auf Erfüllung von Aufträgen und auf Leistungen von
Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für
nichtveröffentlichte Anzeigen geleistet. Die Anzeigenveröffentlichung
kann sowohl in verlagseigenen Medien, wie auch in Kooperation mit
Fremdanbietern in deren Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Medien
erfolgen. Bei Nichterscheinen des Regionalen Immobilien Journals
durch Verschulden des Verlages oder durch Einstellung der Produktion
hat der Kunde Anspruch auf Erscheinen seiner Anzeigen in einer in
Auflage, Preisstruktur, Verbreitungsgebiet und Inhalt ähnlichen
Zeitung oder Zeitschrift für die Buchung in der nächstfolgenden
Ausgabe. Sofern mehrere in Frage kommende Zeitungen oder Zeitschriften
zur Verfügung stehen, obliegt die Auswahl dem Verlag.
15. Eine Haftung des Verlegers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
bleibt hiervon unberührt.
16. Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine
Unterlassungsverpflichtung bezüglich bestimmter Anzeigeninhalte
abgegeben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag unverzüglich
schriftlich darüber zu informieren, unter Mitteilung welche
Anzeige hiervon betroffen ist.
17. Unterlässt der Auftraggeber eine schriftliche Information,
so kann der Verlag schon aus diesem Grunde jede Mithaftung für
den dem Auftraggeber durch eine Veröffentlichung der beanstandeten
Anzeige entstehenden Schaden verweigern.
18. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt
und die rechtliche Zulässigkeit des Textes und Bildes. Er stellt
den Verlag von Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der
Ausführung des Auftrages gegen den Verlag entstehen. Der Auftraggeber
übernimmt auch jede Haftung wegen eventueller Urheberrechtsverstöße.
19. Die Kosten der Anzeige ergeben sich aus der zur Zeit jeweils
gültigen Anzeigenpreisliste.
20. Sind bei Erteilung des Anzeigenauftrags keine Angaben über
die Größe gemacht, so wird die nach Art der Anzeige übliche,
tatsächliche Aufdruckhöhe der Berechnung des Preises zugrunde
gelegt.
21. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugzinsen in
Höhe von 13 % per anno berechnet. Darüber hinaus hat der
Auftraggeber alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten, die im Zusammenhang mit der Einziehung des Betrages entstehen,
zu tragen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren
Verzugsschaden vorbehalten. Bei Konkursen oder Zwangsvergleichen
entfällt jeglicher Nachlass.
22. Für Erstinserenten wird in der Regel Vorauszahlung vereinbart.
Die Regionale Verlagsgesellschaft mbH kann jederzeit ohne Angabe
von Gründen die Vorauszahlung verlangen, und zwar auch für
noch ausstehende restliche Anzeigen eines Anzeigenauftrages. Falls
der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort nach der Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist sofort nach Rechnungslegung grundsätzlich
per Bankeinzug zu zahlen, sofern nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen
getroffen werden.
23. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und
für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei vorliegend
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Rechnungsbetrages und dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
24. Im Falle der Stornierung einer Anzeige durch den Auftraggeber
erfolgt eine Rückrechnung evt. zuviel gewährter Rabatte.
Zusätzlich wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von
30 % des stornierten Vertragswertes als Bearbeitungsentgelt fällig.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Das gleiche gilt im Falle einer Stornierung durch die Regionale
Immobilien Verlagsgesellschaft mbH gemäß Ziffer 22.
25. Wenn für konzernanhängige Firmen die gemeinsame Rabattierung
beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung einer Kapitalbeteiligung
von mehr als 50 % erforderlich.
26. Werbeagenturen oder Werbungsmittler erhalten, sofern sie ihren
Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung
nachweisen können, eine Agenturprovision von 15 % auf die Nettorechnungsbeträge
(Bruttoanzeigenpreis o. MwSt, abzgl. Rabatte). Bei Schaltung in
Sonderteilen mit Sonderpreisen, Gestaltungskosten, Textformatanzeigen
und sonstige in der gültigen Preisliste als nicht agenturprovisionsfähige
ausgewiesene Positionen wird keine Agenturprovision gewährt.
27. Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in
ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden
an die gültige Preisliste (Zusendung auf Anfrage) der Regionalen
Immobilien Verlagsgesellschaft mbH zu halten. Die von der Regionalen
Immobilien Verlagsgesellschaft mbH gewährte Mittlervergütung
darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben
werden. Die Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH erkennt
Aufträge von Werbungsmittlern/Agenturen nur für namentlich
bezeichnete Werbungstreibende an. Eine Mittlungsprovision ist ausgeschlossen
im Fall der Mitteilung von Werbeaufträgen der Hausagentur für
das verbundene Unternehmen, das nicht unbedingt beherrschend sein
muss.
28. Im Falle der Gestaltung von Anzeigen, Herstellung von Druckunterlagen
und Beilagen durch die Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft
mbH verbleiben sämtliche Rechte für diese bei der Regionalen
Immobilien Verlagsgesellschaft mbH. Nachdruck, Reproduktion oder
anderweitige Veröffentlichung sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Verlages erlaubt. Bei Nachdruck, Reproduktion oder
Veröffentlichung in anderen Medien erhält die Regionale
Immobilien Verlagsgesellschaft mbH eine Agenturprovision von 15
% auf die Nettorechungsbeträge.
29. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter
Mangel, wenn sie 20 vom 100 niedriger ist, als die ursprünglich
vereinbarte Auflage. Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen,
wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
30. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand
ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht
im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand
bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der
gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der BRD verlegt,
so ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.


