Bauvertrag

EnEV – Anforderungen sind immer Sollbeschaffenheit!

Sicher planen und bauen: In zehn Schritten zum eigenen Haus. Teil 2: Bauvertrag. Foto: Franck Boston LAFABRIKAPIXEL.COM / Fotolia
Bauvertrag. Foto: Franck Boston LAFABRIKAPIXEL.COM / Fotolia

Es liegt im ureigensten Interesse eines jeden Bauherrn, dass sein Gebäude die neuesten Standards besitzt, was Energieeffizienz angeht. Dies schont nicht nur den Geldbeutel, sondern auch die Natur.

Die Energieeinsparverordnung schreibt derartige Standards vor und wird alle zwei bis drei Jahre verschärft. Die Energieeinsparverordnung löste die  Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste beide zusammen.

Das OLG Düsseldorf hatte in einem Urteil vom 23.10.2015 (22 U 57/15) einen Fall zu entscheiden, in welchem ein neu errichtetes Einfamilienhaus nicht den Anforderungen der aktuellen EnEV entsprach. Die Parteien hatten diese Anforderungen bzw. die EnEV aber auch nicht im Bauvertrag erwähnt.

Der Bauherr machte in diesem Verfahren Schadensersatz geltend, da die dauerhaft luftundurchlässige Abdichtung des Gebäudes nicht den Anforderungen der EnEV entsprach.

Das Oberlandesgericht sprach dem Bauherrn ein Schadenersatzanspruch zu. Zwar hätten die Bauvertragsparteien ausdrücklich keine Beschaffenheit des Gebäudes vereinbart, jedoch gehörten auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung die Anforderungen der EnEV ohne weiteres zur Sollbeschaffenheit.

Die Vorgaben der Energieeinsparverordnung sind auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung anwendbar, weil der Auftraggeber erwarten kann, dass der Auftragnehmer sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.

Eine Abweichung von den Vorgaben der EnEV stellt nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit einen Mangel dar.

Abweichungen von EnEV = Mangel

Die derzeitige Fassung der EnEV ist am 01.05.2014 in Kraft getreten. Gegenüber der früheren Fassung aus dem Jahre 2009 wurden insbesondere die Regelungen zum Energieausweis verändert; außerdem werden ab 2016 die energetischen Anforderungen an Neubauten etwas erhöht und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.

Ab dem Jahr 2016 gelten für Neubauten um 25 % höhere energetische Anforderungen als bisher. Gleichzeitig steigt der Dämmstandard um durchschnittlich 20 %.

energetische Anforderungen + 25 %

Dämmstandard + 20 %

Mein Tipp:

Achten Sie spätestens bei der Abnahme Ihres Gebäudes darauf, dass die Energiestandards der EnEV eingehalten sind. Lassen Sie sich ggf. durch einen Sachverständigen beraten und/oder veranlassen Sie Tests.

Mit der Abnahme ist ein Beweislastwechsel verbunden. Bis zur Abnahme muss der Werkunternehmer beweisen, dass die EnEV-Standards eingehalten sind. Nach der Abnahme muss der Bauherr beweisen, dass das Gebäude bzw. Gebäudeteile (Fenster, Türen) nicht den Standards entsprechen.

Hinzu kommt aber noch ein weiteres:

Wer sich heute beim Bau eines Hauses mit den Mindeststandards der EnEV begnügt, läuft Gefahr, dass die neue Immobilie bereits kurz nach Fertigstellung bautechnisch überholt ist. Daher empfiehlt es sich, schon jetzt nach zukünftigen Energiestandards zu bauen. Die Mehrkosten eines energetisch höherwertigen Neubaus sind oft gar nicht so hoch und lohnen sich, insbesondere bei steigenden Energiepreisen.

Weitere Informationen

Andreas Jurisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
Email: d.schnella@streitboerger.de
www.streitboerger.de

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