Recht im Hausbau

Erst Lesen, dann unterschreiben!

Gesicherte Erschließung des Grundstücks für den Hausbau
Gesicherte Erschließung des Grundstücks für den Hausbau Foto: Pixabay

Der Bauunternehmer hat nach Fertigstellung des Werkes einen Anspruch auf Abnahme. Dies ergibt sich aus § 12 VOB/B und aus § 640 BGB.

Bei dieser Abnahme nehmen die Werkvertragsparteien in der Regel das fertige Werk in Augenschein und fertigen ein Abnahmeprotokoll, welches dann von beiden Parteien unterzeichnet wird. Rein rechtlich ist die Abnahme des Werkes nichts anderes als die Akzeptanz der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Neben dieser Abnahmeerklärung gehören in ein solches Abnahmeprotokoll auch

Vorbehalte wegen Mängeln und Vertragsstrafe.

Wichtig ist, dass sich der Bauherr das oft von dem Bauunternehmen mitgebrachte Formular vollständig durchliest. Es besteht nämlich die Gefahr, dass dieses Formular Vereinbarungen beinhaltet, die den ursprünglichen Bauvertrag ändern oder ergänzen. Dies gilt insbesondere für die Länge der Gewährleistungsfrist.

Achtung bei Änderung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll!

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Baumängel beträgt gem. § 634 a Abs. 1. S. 2 BGB fünf Jahre. Findet sich im Vertrag des Hausbauunternehmens eine kürzere Gewährleistungsfrist, so ist diese in der Regel unwirksam und es gelten automatisch die gesetzlichen fünf Jahre.

Es ist für Hausbauunternehmen daher nahezu unmöglich, dem Häuslebauer eine kürzere Ge-währleistung als die gesetzlichen fünf Jahre „aufzudrücken“. Von Baufirmen verwendete Bauverträge stellen in der Regel allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der gesetzlichen AGB-Kontrolle unterliegen. Anders wiederum ist es bei einer Gewährleistungsvereinbarung im Abnahmeprotokoll. Steht dort eine kürzere als die vertraglich vereinbarte Gewährleistung, handelt es sich um eine Individualvereinbarung, die der AGB-Kontrolle entzogen ist.

Abnahmevereinbarungen = Individualvereinbarungen.

Der Verbraucherschutz des Gesetzgebers greift dann nicht mehr! So hatte das OLG Braun-schweig in einem Urteil vom 20.12.2012 – 8 U 7/12 – entschieden, dass die im Abnahmepro-tokoll von beiden Werkvertragsparteien unterzeichnete Verkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam ist und wegen ihres Individualvereinbarungscharakters nicht der AGB-Kontrolle unterliege.

Tipp:

Man kann es nicht oft genug wiederholen. Lesen Sie sich die Vereinbarungen durch, die Sie mit Ihrer Unterschrift versehen. Der Einwand „habe ich nicht gewusst“ und „habe ich nicht gelesen“ nutzt einem hinterher wenig.

[box type=’normal’] Andreas Jurisch

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Tel: 0331/2756111 

www.streitboerger.de

[/box]

    Ich bin an weiteren Informationen interessiert:

    Ihr Vorname

    Ihr Nachname (Pflichtfeld)

    PLZ

    Ort

    Straße / Hausnummer

    Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

    Ihre Telefonnummer

    Einverständniserklärung / Datenschutz

     

    Kommentar hinterlassen

    Click here to post a comment

    Unser Tipp!

    Online-Verantstaltungsangebot Bauherren-Schutzbund e.V.

    Werbung