Immobilienrecht

Vertragsänderung? Vorsicht?

Vertragsänderung beim Immobilienerwerb
Vertragsänderung beim Immobilienerwerb andibreit / Pixabay

Bei allen notariell zu beurkunden Verträgen ist größte Vorsicht geboten, wenn es um Änderungen geht! Das betrifft Bauträgerverträge und Verträge über den Kauf von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken. Eine Unwirksamkeit kann beide Seiten mit voller Wucht und schwerwiegenden finanziellen Folgen treffen, Käufer- wie Verkäuferseite.

Bei allen Bauträger- und Hauskaufverträgen sind die Gerichte rigoros. Vertragsgegenstand ist, was in der Notarurkunde und den Anlagen drinsteht. Das ist die logische Folge daraus, dass das Gesetz für alle Grundstücksverträge die notarielle Beurkundung verlangt.

Anders beurkundet, als gemeint

Ungemütlich wird es, wenn die Parteien übereinstimmend etwas anderes vereinbart haben, als in der Notarurkunde steht. Dann ist der gesamte Vertrag unwirksam, weil er eben nicht dem Erfordernis entspricht, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte notariell beurkundet sein müssen. Die eine Variante sind betrügerische Geschäfte, wenn zum Beispiel die Parteien einen zu niedrigen Kaufpreis angeben, um bei der Grunderwerbsteuer zu sparen. Das ist Steuerhinterziehung und darum nicht zu empfehlen!

Die andere Variante ist, dass die Parteien vor Vertragsschluss eifrig hin und her verhandelt und umgeplant haben. Dann sind sie sich einig, wie das Haus nun aussehen soll. Aus Versehen werden dem Notarvertrag aber veraltete Pläne bei gefügt. Der Vertrag ist unwirksam!

Geheilt werden kann die Sache durch die sogenannte Auflassung. Das ist die Erklärung, dass das Haus oder die Wohnung in das Eigentum des Käufers übergehen soll. Manchmal wird diese Auflassung schon gleich im Bauträger- oder Kaufvertrag erklärt. Dann geht das Eigentum auf den Käufer über, auch, wenn das Haus oder die Wohnung vielleicht in wichtigen Punkten nicht dem entspricht, was die Parteien gemeint haben.

Wenn aber der Vertrag keine Auflassungserklärung enthält –und das ist häufig der Fall! – und irgendwann geraten die Parteien in einen Rechtsstreit, dann droht die Gefahr, dass einer Partei der ganze Vertrag um die Ohren fliegt! Dann muss alles rückabgewickelt werden und es gibt Streit, wer Notargebühren, Maklerprovision und Vorfälligkeits- oder Bereitstellungszinsen der Banken zu tragen hat.

Beschaffenheitsvereinbarungen

Zu diesem ganzen Thema gehören auch Beschaffenheitsvereinbarungen. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende letzten Jahres klargestellt: Egal, was in irgendwelchen Prospekten oder Anzeigen des Bauträgers oder des Maklers drinsteht – Vertragsinhalt ist, was in der Notarurkunde steht! Angaben aus Prospekten und Inseraten müssen ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden, wenn die Parteien das wollen. Stillschweigende Abreden oder Erwartungen sind unwirksam. Denn der BGH geht von dem Grundsatz aus, dass es den Parteien im Zweifel auf die Wirksamkeit des gesamten Vertrags ankommt. Unredliche Angaben des Bauträgers oder des Maklers können aber Schadensersatzansprüche begründen.

Nachträgliche Änderungen

Vielfach gibt es, gerade im Bauträgergeschäft, nachträgliche Änderungen. Davon rate ich dringend ab! Damit tut sich weder der Bauträger noch der Kunde einen Gefallen. Im Streitfall können für alle Beteiligten ein Haufen Scherereien entstehen. Jede nachträgliche Änderung in der Bauleistung, und sei es das Verschieben einer Trockenbauwand um ein paar Zentimeter, muss im Prinzip notariell beurkundet werden! Kommen Leistungen hinzu, die den Preis erhöhen, muss der gesamte Ratenzahlungsplan neu kalkuliert werden. Auch das ist selbstverständlich zu beurkunden! Geschieht das nicht, ist die Zusatzvereinbarung unwirksam. Manche Juristen behaupten sogar, dass eine nachträgliche Änderung den gesamten, ursprünglich wirksam beurkundeten Vertrag unwirksam macht. Das halte ich für absurd, wird aber vertreten.

Im Ergebnis empfehle ich dringend:

  • Erst sorgfältig und vollständig planen!
  • Entwurf der Notarurkunde rechtzeitig  gründlich prüfen!
  • Bei der Beurkundung alle wichtigen Pläne anschauen!
  • Dann erst unterschreiben!

Weitere Informationen

Rechtsanwalt Percy Ehlert
Immobilien- und Baurecht
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
Tel. 030 700 159 815
kanzlei@anwalt-ehlert.de
www.anwalt-ehlert.de

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