Immobilienrecht

Tipp vom Bauanwalt: Schnee und Eis vom Dach

Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com
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Wer kennt das nicht, im Winter türmen sich die Schneeberge auf den Dächern und die Eiszapfen an den Rinnen. Oft entstehen durch diese Ereignisse Gefahren für Sachwerte aber auch Leib und Leben. Herunterstürzende Dachlawinen oder Eiszapfen können schon einigen Schaden anrichten. Welche Pflicht hat der Hauseigentümer bezüglich solcher Gefährdungen, die von seinem Gebäude ausgehen?

Pflicht bei möglichem Schnee- oder Eissturz

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss der Hauseigentümer nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee verursachten Gefahren treffen.

Nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen notwendig!

Für die Frage der Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen ist im Wesentlichen auf das Kriterium der Ortüblichkeit abzustellen.  Fehlt die Ortsüblichkeit von beispielsweise Schneefanggittern auf den Dächern, besteht nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Pflicht zur Installation. Vielmehr ist es Aufgabe eines jeden, sich selbst vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht entsteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Mieter oder Dritter gebieten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs abgeben. Erfordert es die allgemein örtliche Schneelage nicht, Schutzgitter anzubringen, besteht auch keine Verpflichtung. In welche Schneelastzone ein Ort einzuordnen ist, ist im Internet nachzulesen (vgl. www.schneelast.info/snowzones). Der ganz wesentliche Teil Deutschlands, so auch der Bereich Berlin und Brandenburg, liegt in der Schneelastzone 2 und verlangt daher keine allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen Schnee und Eis vom Dach.

Berlin/Brandenburg = Schneelastzone 2

Allgemeine Schutzvorrichtungen sind daher nicht notwendig. Aber Vorsicht: Eine Handlungs-/Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers kann unter gewissen Umständen im Einzelfall gleichwohl geboten oder zwingend notwendig sein.  Außergewöhnlich hohe Schneeberge oder umfangreiche und große Eiszapfen an den Rinnen verpflichten den Hauseigentümer, diese von seinem Haus ausgehende Gefahr zu beseitigen.

Mein Tipp:

Lassen Sie Ihren gesunden Menschenverstand sprechen. Richtig ist, dass in der Region Berlin/Brandenburg allgemeine Schneeschutzeinrichtungen auf Dächern nicht notwendig sind. Befinden sich aber erhebliche Schneemassen und/oder Eiszapfen auf oder an Ihrem Dach, sollten Sie tätig werden. Dies auch schon im eigenen Interesse. Ein solcher Eiszapfen könnte auch Sie treffen. Im Übrigen ist eine übermäßige – nicht vorhersehbare – Dachlast auch für die Gebäudesubstanz nicht unbedingt förderlich.

Weitere Informationen

Andreas Jurisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
Email: d.schnella@streitboerger.de
www.streitboerger.de

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