– Neue Anlaufstellen für Verbraucher und Informationspflichten auch für Makler
– IVD-Ombudsstelle soll als offizielle Streitbeilegungsstelle registriert werden
Am 1.4.2016 tratt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland eine EU-Richtlinie (2013/11/EU) um, mit der Verbraucher es künftig etwas einfacher haben sollen, rechtliches Gehör zu erhalten. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Verbrauchern bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen auch Maklerverträge. Das neue Gesetz sieht vor, dass diese Streitbeilegungsstellen beim hierfür zuständigen Bundesamt für Justiz registriert werden können. Hierfür müssen die Streitbeilegungsstellen bestimmte Anforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz und zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens erfüllen.
IVD-Ombudsstelle soll als Verbraucherstreitbeilegungsstelle registriert werden
Der IVD hat bereits seit 2008 mit dem Ombudsmann im IVD eine Anlaufstelle für Verbraucher, wenn es beispielsweise um Streitigkeiten aus einem Makler- oder Verwaltervertrag mit einem IVD-Mitglied geht (zu finden unter http://www.ombudsmann-immobilien.net/). Der IVD-Ombudsmann Wolfgang Ball besitzt als erfahrener Jurist und ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof nicht nur die juristische Qualifikation, sondern auch das nötige Fingerspitzengefühl. Im Frühjahr 2015 übernahm Ball das Amt des Ombudsmannes Immobilien im IVD, nachdem der Amtsvorgänger Rechtsanwalt Hans-Eberhard Langemaack im Oktober 2014 verstarb. Die IVD-Ombudsstelle soll nun als offizielle Verbraucherstreitbeilegungsstelle beim Bundesamt für Justiz registriert werden. “Im Fall der IVD-Ombudsstelle sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür weitgehend gegeben, so dass einer Registrierung nichts im Wege steht. Andere Branchen stehen auch in den Startlöchern. Es ist also damit zu rechnen, dass die Zahl der Verbraucherstreitbeilegungsstellen stetig zunimmt”, kommentiert Dr. Christian Osthus, Leiter der Abteilung Recht beim IVD.
Schlichtungsvorschlag nicht immer bindend
“Bevor sich Verbraucher an die für sie zuständige Schlichtungsstelle wenden, sollten sie aber wissen, dass der Schlichtungsvorschlag für den Unternehmer nur dann bindend ist, wenn sich dieser zuvor dem Schlichtungsvorschlag unterworfen hat”, so Osthus weiter. Hat sich der Unternehmer verpflichtet, den Schlichtungsvorschlag zu befolgen, stärke dies zwar die Rechtsposition des Verbrauchers. Die Zwangsvollstreckung könne er aus dem Schlichtungsvorschlag jedoch nicht betreiben. Hierzu müsse doch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Neue Informationspflichten für Unternehmer treten ein Jahr später in Kraft
Mit dem neuen Gesetz gehen auch neue Informationspflichten einher. So müssen Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber in Kenntnis setzen, inwieweit der Unternehmer bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Hinweis kann etwa im Impressum oder in einem gesonderten Abschnitt der Internetseite erfolgen. Nimmt der Unternehmer teil, sind weitere Angaben erforderlich. So müssen Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, in dem Hinweis auf der Webseite oder in den AGB aufgenommen werden. Die Informationspflichten gelten allerdings erst ein Jahr später, also ab dem 1. April 2017. Generell sind nur solche Unternehmen betroffen, die mehr als zehn Personen beschäftigen.
Quelle: IVD
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