Wie bereits erwähnt, benötigen Sie für Ihr Tiny Haus eine Baugenehmigung, sobald es auf einem Grundstück steht und dauerhaft bewohnt wird. Das gilt selbst dann, wenn das Tiny Haus auf Rädern steht.
Zunächst einmal benötigen Sie ein geeignetes Grundstück, das zur Wohnnutzung zugelassen ist. Das ist gar nicht so einfach, da Bauland knapp und teuer ist. Sie können auch das Tiny Haus nicht einfach auf das Grundstück eines Verwandten oder Freundes stellen. Auch dafür ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Welche Anforderungen konkret an ein Tiny Haus gestellt werden, ist in der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes geregelt. Zusätzlich gibt es noch örtliche Verordnungen, die regeln, wie ein Haus in einer bestimmten Wohngegend auszusehen hat. Haben Sie die Hürde genommen und ein Grundstück erworben, auf dem Sie Ihr Tiny Haus bauen dürfen, stehen Ihnen mehrere Optionen offen.
Verfahrensfreier Bau
Das bedeutet, Sie müssen weder einen Bauantrag stellen noch ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Sie müssen selbst prüfen, ob Sie das Tiny Haus so bauen dürfen, wie Sie es geplant haben. Die dafür erforderlichen Genehmigungen oder Befreiungen müssen der Baubehörde vorgelegt werden.
Genehmigungsfreier Bau
Diese Option bedeutet, dass Sie die Behörde lediglich über das Bauvorhaben in Kenntnis setzen müssen. Je nach Bundesland nennt sich das Bauanzeige, Kenntnisgabe oder Mitteilungsverfahren. Diese Option hat den Vorteil, dass der Bau als genehmigt gilt, wenn innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang der Mitteilung kein Einspruch der Baubehörde erfolgt. Vorher müssen Sie sich aber erkundigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Bau genehmigungsfrei errichtet werden kann.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Bei dieser Option müssen Sie den Antrag auf eine Baugenehmigung bei der Stadtverwaltung oder der Gemeinde in schriftlicher Form einreichen. Welche begleitende Unterlagen benötigt werden, legt die jeweilige Landesbauordnung fest. Der Bauantrag muss sowohl vom Antragsteller als auch von einer Person unterschrieben sein, die bauvorlagenberechtigt ist. In der Regel ist das ein Architekt, ein Bauingenieur oder gegebenenfalls ein Bautechniker oder Handwerksmeister in einem Bauhauptgewerbe.