Bauvertrag

Bereits das Risiko eines zukünftigen Schadens stellt einen Mangel dar!

Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com
Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com

Nach Ausführung der Werkleistung durch einen Bauunternehmer stellt sich nicht selten heraus, dass in Teilbereichen unsauber und mangelhaft gearbeitet wurde. Diese Unzulänglichkeiten treten dann oft nur punktuell auf.

Punktuelle Mangelerscheinungen

Beispiele:

  • Undichtigkeit der Dampfbremse an einigen Punkten
  • punktuelle Hohlstellen bei Fliesen
  • teilweise fehlende Haftung von Fliesen
  • teilweise fehlende Haftung des Oberputzes
  • unzulängliche Feuchtigkeitsabdichtung im erdberührten Bereich an einigen Punkten,
  • usw.

Die vorbezeichneten Beispiele könnten mannigfaltig ausgeweitet werden.

Der Auftraggeber muss sich nicht mit einer Flickschusterei zufrieden geben.

Keine Flickschusterei!

Der Bauherr muss sich nicht mit einer Mangelbeseitigung zufriedengeben, die nur die offen zu Tage getretenen Mängel beseitigt. Er hat vielmehr Anspruch darauf, dass die gesamte Verarbeitung der bauvertraglich geschuldeten Qualität entspricht, so das OLG Karlsruhe – 13 U 80/12 – mit Urteil vom 29.11.2013.

Es gibt aber auch Fälle, in denen der Werkunternehmer Verarbeitungsrichtlinien missachtet, ein Schaden aber konkret noch gar nicht zu verzeichnen ist.

Schadensersatz auch ohne Mangelerscheinungen

So verlangen beispielsweise viele Werkstoffe das Vorhandensein von Mindesttemperaturen für ihre Verarbeitung. Zu jedem Baustoff geben die Hersteller verbindliche Gebrauchsanweisungen heraus, an die sich die Firmen halten müssen. Dabei geht es aber nicht nur um Mindesttemperaturen. Auch die Holzfeuchte oder die relative Luftfeuchte spielen bei der Verarbeitung bestimmter Baustoffe eine wichtige Rolle. Kunststoffmodifizierte Dickbeschichtungen (KMB) zum Schutz von Kelleraußenwänden dürfen nur bis + 5°C verarbeitet werden. Auch die jetzt häufig eingesetzten modernen feuchtevariablen Dampfbremsbahnen für den Hausbau sind bei einer Luftfeuchte über 75 % oder auch bei einer Bauholzfeuchte über 20 % nicht mehr sicher zu verlegen. Gleiches gilt für Gipsplatten im Trockenbau: Bei über 80 % Luftfeuchte bzw. unter 10°C können diese nicht mehr vorschriftmäßig eingebaut oder verspachtelt werden. Das alles muss natürlich vom Bauhandwerker beachtet werden.

Temperaturen und Luftfeuchte müssen beachtet werden.

Verstößt ein Handwerker gegen diese Regeln, besteht die Gefahr, dass sich dies früher oder später in einem Schaden manifestiert (Bauteilablösungen, Risse, Undichtigkeiten).

Der Auftraggeber muss den Schadenseintritt nicht abwarten!

Birgt die ausgeführte Werkleistung das Risiko eines späteren Schadens in sich, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es bereits aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht – so das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.11.2013.

Dem Besteller ist es nämlich nicht zuzumuten, sich nur mit der Überarbeitung der offen zu Tage getretenen Fehlstellen zu begnügen. Dies insbesondere, wenn zu befürchten ist,  dass in nicht geöffneten Bereichen unerkannte Fehlstellen und Undichtigkeiten verbleiben, die zukünftig Schäden verursachen könnten.

Mein Tipp:

Lassen Sie sich bei der Mangelbeseitigung durch den Werkunternehmer nicht auf eine „Flickschusterei“ ein. Warum sollte der Unternehmer an einer Stelle ordentlich und an einer anderen unzulänglich gearbeitet haben? Und wenn ja, welche Stellen sind die ordentlichen und welche die unzulänglichen?

Eben mit einer solchen Unsicherheit muss sich der Bauherr nicht abspeisen lassen.

Weitere Informationen

Andreas Jurisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
Email: d.schnella@streitboerger.de
www.streitboerger.de

 

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