Recht im Hausbau

Mangel oder kein Mangel?

Baurecht
Baurecht Foto: ©fotomek - stock.adobe.com

Risikoabwägung vor Rechtsstreit

Der Ausgang eines Rechtsstreits im Bauvertragsrecht hängt regelmäßig an der Frage, ob nach Auffassung des Gerichts ein Baumangel vorliegt oder nicht. Das klingt trivial. Aber für beide Beteiligten, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kann es ein Krimi sein, welches Ergebnis am Ende herauskommt.

Der Ausgangspunkt ist einfach. Der Auftraggeber oder Bauherr meint, dass ein Mangel oder jedenfalls Anzeichen dafür vorliegen, oder dass wesentliche Teile der vereinbarten Leistung fehlen. Der Auftragnehmer, das Bauunternehmen, betrachtet die Leistung dagegen als vertragsgemäß. Vernünftige Vertragspartner wissen, dass ein Rechtsstreit vor Gericht lange dauert, viel Arbeitszeit beansprucht, hohe Kosten verursacht und außerordentlich lästig ist. Das gilt für beide Seiten! Außerdem können sich die überraschendsten Wendungen ergeben. Vernünftige Vertragspartner bemühen sich deshalb, die Angelegenheit auch einmal vom Standpunkt der anderen Partei zu betrachten und nehmen sich die Zeit, die Sache ruhig und sachlich zu besprechen, mit der Bereitschaft, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu suchen.

Vertragsauslegung

Wenn dagegen die Vertragsbeziehung schon so verkracht ist, dass ein vernünftiges Gespräch nicht mehr möglich ist und der Weg zum Gericht unvermeidlich erscheint, muss jede Partei für sich eine möglichst nüchterne Risikoanalyse anstellen. Die beginnt mit einer gründlichen Prüfung des Vertragsinhalts. So sollte der Auftraggeber für sich klären, ob die erwartete Leistung tatsächlich ausdrücklich im Vertrag benannt ist. Womöglich lässt sie sich ergänzend aus sonstigen Unterlagen, wie etwa Werbeprospekten, herleiten? Bei allen Unterlagen, die nicht ausdrücklich im Vertrag benannt sind, ist aber die größte Vorsicht geboten, ob sich daraus tatsächlich Rückschlüsse auf die vertraglich vereinbarte Leistung ziehen lassen. Möglich ist das.

Wenn bei Verträgen zwischen Unternehmen die Geltung der gesamten VOB vereinbart wird, übersehen manche, dass damit auch sämtliche technische Bestimmungen Vertragsinhalt geworden sind, auf die die VOB/C verweist! Dann schuldet der Auftragnehmer automatisch die Erfüllung der Vorgaben der VOB/C, aber eben auch nicht mehr. Den Parteien steht es frei, Abweichungen von der VOB/C zu vereinbaren. Das muss dann aber ausdrücklich geschehen.

Schon aus der Vertragsauslegung können sich erhebliche Unsicherheiten ergeben. Da mag eine Partei noch so überzeugt sein, dass dieses oder jenes vereinbart wurde (oder eben gerade nicht). Ob das Gericht diese Auffassung teilt, erfährt man häufig erst mit dem Urteil.

Fachliche Einschätzung

Der genauso wichtige zweite Teil der Risikoanalyse ist eine fachliche Bewertung der umstrittenen Bauleistungen. In den meisten Fällen halte ich es für dringend geboten, als Grundlage für die Entscheidung über einen Rechtsstreit das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Es mag Ausnahmen geben, aber alles andere ist aus meiner Sicht grob fahrlässig.

Ein Gutachten ist aus mehreren Gründen wichtig. Mit dem Gutachten gibt es die Einschätzung eines unabhängigen Dritten. Je nachdem ist dadurch veranlasst, die eigene Position
vorsichtiger einzuschätzen, oder diese lässt sich gegenüber der anderen Partei mit noch größerem Nachdruck vertreten.

Wird in einem Rechtsstreit die eigene Auffassung durch das Gericht bestätigt, kann der Ersatz der Kosten für den Gutachter geltend gemacht werden.

Auch gegenüber dem Gericht kann die Unterstützung durch einen Privatgutachter von größter Bedeutung sein! Es ist einfach eine Tatsache, dass immer wieder vom Gericht bestellte Sachverständige einseitige und vollkommen indiskutable Gutachten erstellen. Da können sie noch so öffentlich bestellt und vereidigt sein. Besteht ein Widerspruch zwischen der Einschätzung des Privatgutachters und des vom Gericht bestellten Sachverständigen, dann darf das Gericht nicht einfach und ohne nähere Begründung der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgen. Vielmehr ist das Gericht dann verpflichtet, den Widersprüchen nachzugehen und gegebenenfalls einen weiteren Gutachter zu bestellen. Übergeht dagegen das Gericht ohne angemessene Begründung die Einschätzung des Privatgutachters, dann liegt allein darin ein so schwerwiegender Verfahrensfehler, dass gegen das Urteil Berufung bzw. Revision einzulegen ist.

Weitere Informationen

Rechtsanwalt Percy Ehlert
Immobilien- und Baurecht
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
Tel. 030 700 159 815
kanzlei@anwalt-ehlert.de
www.anwalt-ehlert.de

 

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