Bauvertrag

Tipp vom Bauanwalt heute: Versprochen ist versprochen

Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com
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Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 ist bekannt, dass der Verkäufer einer Sache auch für Inhalte eines Werbeprospektes haftet bzw., dass die dortigen Angaben die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache kennzeichnen.

Dies nahm der Gesetzgeber in § 434 BGB auf. Es handelt sich hierbei um eine Norm aus dem Kaufvertragsrecht.

Diese Norm wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht ins Werkvertragsrecht übernommen wegen der regelmäßig größeren Individualbezogenheit dieses Vertragstyps.

Die Rechtsprechung hat aber mittlerweile entschieden, dass sich auch ein Werkunternehmer an seinen Aussagen in einem Werbeprospekt grundsätzlich messen lassen muss.

So hatte das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 27.01.2015 (22 U 154/14) einen Fall zu entschieden, in welchem ein Abdichtungsunternehmer in einer Werbebroschüre mit der Überschrift:

„Die Patentlösung für trockene Keller. Wirkungsvoll. Wasserdicht. Werterhaltend.“

wirbt.

Außerdem befindet sich in dem Werbeprospekt die Versprechung:

„Wasser dringt nicht mehr ein.“
„Feuchte Keller trocknen schnell ab.“
„Effiziente Abdichtung“

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes muss sich der Werkunternehmer an seinen Aussagen zur Beschaffenheit bzw. den Abdichtungswirkungen der von ihm angebotenen Werkleistung auch im Werkvertragsrecht entsprechend den Grundsätzen des Kaufrechts zu öffentlichen Äußerungen des Anbieters gewährleistungsrechtlich festhalten lassen.

Prospektangaben bestimmen vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen.

Eben diese Werbeaussagen in Prospekten sind im Werkvertragsrecht als Begleitumstände für die Vertragsauslegung von erheblicher Bedeutung. Der dortige Inhalt führt zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung, wenn die Prospektaussage – dem Werkunternehmer erkennbar – für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung ist.

Nach diesen Maßstäben schuldete der Werkunternehmer einen Werkerfolg entsprechend der Aussagen seines Werbeprospektes. Der Auftraggeber habe die Willenserklärung des Unternehmers dahingehend verstehen dürfen, dass alle Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Beseitigung eines Feuchtigkeitseintritts von außen – gleich welcher Ursache – erforderlich seien.

Der Keller muss dicht sein – Koste es was es wolle.

Mein Tipp:

Pauschale Erfolgsversprechungen in Werbeprospekten wirken sich durch eine nachteilige Bestimmung des Leistungssolls zulasten des Unternehmers aus. Gleichzeitig führt diese Rechtsprechung aber für den Auftraggeber /Häuslebauer zu dem erfreulichen Ergebnis, dass der Werkunternehmer sich an diesen pauschalen Werbeaussagen festhalten lassen muss.

Ist also im tatsächlichen Bauvertrag eine konkrete Abdichtungsvariante aufgeführt und führt diese nicht zum Erfolg, dann schuldet der Werkunternehmer eine Nachbesserung bis der Erfolg eintritt.

Weitere Informationen

Andreas Jurisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
Email: d.schnella@streitboerger.de
www.streitboerger.de

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