In Hausbauverträgen finden sich oft Formulierungen, wie „schlüsselfertig“, „komplette nutzungsfertige Ausführung“ oder „(Pauschal-)Festpreis“.
Komplett bedeutet aber nicht immer komplett!
Die Rechtsprechung im Bauvertragsrecht zeigt, dass in vielen Bauverträgen weniger „komplett“ drin steckt als drauf steht. So hatte sich das OLG Rostock (4 U 84/05) mit einer Komplettheitsklausel und das OLG Koblenz (1 U 415/08) mit einer Schlüsselfertigkeitsabrede auseinander zu setzen. Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass diese Klauseln nicht zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges, wenn die Leistung im Angebot des Auftragnehmers mit einem Leistungsverzeichnis detailliert beschrieben ist, führen.
Was letztendlich Gegenstand des Bauvertrages und damit von der
Pauschal-/Schlüsselfertigkeits-/Komplettpreisabrede erfasst wird, muss im Einzelfall durch Auslegung der Vertragsunterlagen und ggf. weiterer Absprachen festgestellt werden, wobei nach ständiger Rechtsprechung der Bauvertrag als sinnvolles Ganzes unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen auszulegen ist.
Der Leistungsbeschreibung kommt hier eine entscheidende Bedeutung zu!
Es kommt daher auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Ist das Leistungsverzeichnis und/oder die Leistungsbeschreibung stark detailliert, ist davon auszugehen, dass der Inhalt dieses Leistungsverzeichnisses dem Leistungsumfang der Hausbaufirma abschließend umreißt.
Weitere und gesonderte Leistungen sind daher dann gesondert zu vergüten.
TIPP:
Lassen Sie sich nicht von Eyecatchern wie „schlüsselfertig“, „komplett“ oder „Pauschalfestpreis“ zu sehr beeinflussen. Am wichtigsten ist das, was in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten ist.
Rechtsanwalt Andreas Jurisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/2756111
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