Recht im Hausbau

Mängelbeseitigung aus Kulanz

Bauherren sollten immer darauf drängen, dass die Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer nicht nur „aus Kulanz“ erfolgt. Gerade am Ende der Gewährleistungsfrist bestehen hier nicht unerhebliche Risiken.
Bauherren sollten immer darauf drängen, dass die Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer nicht nur „aus Kulanz“ erfolgt. Gerade am Ende der Gewährleistungsfrist bestehen hier nicht unerhebliche Risiken.annca / Pixabay

Der Bauunternehmer ist gegenüber dem Häuslebauer verpflichtet, Mängel seiner Leistungen innerhalb vereinbarter oder gesetzlicher Fristen nachzubessern. Diese Frist für die Mängelbeseitigung – die  Mangelgewährleitungsfrist – beträgt in der Regel fünf Jahre, beginnend ab der Abnahme.

Wie wahre ich die Frist rechtssicher?

Für eine wirksame Fristwahrung bestehen Unterschiede zwischen einem BGB-Werkvertrag und einem Werkvertrag, in welchem die VOB/B vertragsgegenständlich ist.

Unterschiede zwischen VOB/B und BGB!

VOB/B

Ist die VOB/B Gegenstand des Werkvertrages geworden (erfolgt nicht automatisch, muss vereinbart sein), richtet sich der Neubeginn der Verjährung bei Mangelansprüchen nach § 13 Abs. 5 Ziff. 1 VOB/B. Hiernach reicht ein schriftliches Verlangen auf Beseitigung der gerügten Mängel.

BGB

Beim BGB-Vertrag ist die Hemmung der Gewährleistungsfrist in § 204 Abs. 1 BGB geregelt. Möglich ist hier nur die gerichtliche Geltendmachung. Eine Mangelrüge führt hier im Gegensatz zum VOB/B Vertrag nicht zur Verjährungshemmung.

Achtung: BGB fordert gerichtliche Geltendmachung!

Was bewirken Verhandlungen?

Die Gewährleistungsfrist ist gehemmt, wenn zwischen dem Bauherrn und dem Werkunternehmer Verhandlungen bezüglich der Mängel stattfinden. Hier besteht die Besonderheit, dass die Gewährleistungsfrist quasi wie eine Stoppuhr für die Zeit der Verhandlungen einfach stehen bleibt. Sie läuft nach Beendigung der Verhandlungen einfach weiter. Hier ist Vorsicht geboten.

Was bewirkt die Mängelbeseitigung?

Sowohl beim BGB- als auch beim VOB/B-Vertrag führt die Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer zu einem Neubeginn der Verjährung bezüglich dieses Mangels (vgl. § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB und § 13 Abs. 5 Ziff. 1 VOB/B).

Hier gibt es aber zwei Unterschiede zwischen der VOB/B und dem BGB. Bei der VOB/B beginnt nach der Mängelbeseitigung eine Zweijahresfrist. Beim BGB-Vertrag beginnt nach der Mängelbeseitigung eine Fünfjahresfrist. Hierauf sollte geachtet werden.

Oft streiten sich die Parteien über das Vorhandensein eines Mangels. Der Werkunternehmer vertritt die Auffassung, dass seine Leistung nicht mangelhaft ist und der Bauherr geht von einem Mangel aus. In einer solchen Konstellation ist es nicht selten anzutreffen, dass der Werkunternehmer den Mangel beseitigt und dies ausdrücklich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Hier ist Vorsicht geboten!

Eine Mängelbeseitigung im Rahmen eines BGB-Vertrages führt nur deshalb zum Neubeginn der Verjährung, weil mit der Mangelbeseitigung ein Anerkenntnis seiner Pflicht zur Mangel-beseitigung verbunden ist.

Ein solches Anerkenntnis, welches zum Neustart der Verjährungsfrist führt, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Werkunternehmer mitteilt, dass die Nachbesserung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder aus Kulanz erfolgt, vgl. BGH – VII ZR 155/10.

Und genau hier liegt das Risiko. Bei einem VOB/B-Vertrag führt jede Mangelbeseitigung zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Beim BGB-Vertrag nur eine solche, die als Anerkenntnis zu werten ist.

Folge: Beseitigt beispielsweise ein Werkunternehmer einen Mangel kurz vor Ablauf der Gewähr-leistungsfrist ausdrücklich aus Kulanz, so wird die Verjährungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt. Tritt dieser Mangel dann nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erneut auf, ist der Anspruch verjährt. Gegen den Werkunternehmer kann dann kein Gewährleistungsanspruch mehr geltend gemacht werden!

Mein Tipp:

Bauherren sollten immer darauf drängen, dass die Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer nicht nur „aus Kulanz“ erfolgt. Gerade am Ende der Gewährleistungsfrist bestehen hier nicht unerhebliche Risiken. Im Zweifelsfalle müsste gegen den Werkunternehmer trotz Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist auf Feststellung geklagt werden, dass dieser zur Mängelbeseitigung verpflichtet war. Nur dann wird die Gewährleistungsfrist erneut in Gang gesetzt.

Kosten, Aufwand und Nutzen sollten hier abgewogen werden. Wichtig ist nur, dass man sich der Problematik bewusst ist.

Andreas Jurisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11

www.streitboerger.de

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