ARGE Baurecht: Bauvoranfrage besser als Verhandlungen mit Behörden. Wer bauen will, der hat meist klare Vorstellungen vom Projekt und beauftragt seinen Architekten entsprechend, beispielsweise mit dem Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.
Was aber, wenn sich später herausstellt, dass sich das beauftragte Projekt auf dem ins Auge gefassten Grundstück gar nicht realisieren lässt? Dann ist die Erfüllung des Architektenvertrages unmöglich, gibt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) zu bedenken. Hat der Planer dann schon erste Entwürfe gemacht und Zeit investiert, wird er diesen Einsatz sicher in Rechnung stellen wollen – schließlich hat er einen Vertrag. Der Bauherr sieht das gewiss anders, Ärger ist programmiert. Damit es soweit nicht kommt, rät die ARGE Baurecht immer zunächst zu klären, ob das Projekt auf dem Grundstück überhaupt genehmigungsfähig sein kann.
Liegt für das Areal kein gültiger Bebauungsplan vor, bietet sich die sogenannte Bauvoranfrage an. Der Bauherr kann sie selbst beim Bauamt stellen oder den Planer mit der Bauvoranfrage beauftragen. Dazu muss er nicht einmal Eigentümer des Grundstücks sein. Erst wenn im Großen und Ganzen klar ist, was gebaut werden darf, sollte er den Architekten mit der detaillierten Baugenehmigungsplanung oder sogar dem kompletten Bauvorhaben beauftragen. Der Bauvorbescheid ist drei Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Er ist verbindlich und kann die grobe Richtung für die Planungen vorgeben. In jedem Fall ist der Weg über die Bauvoranfrage verlässlicher als mündliche Verhandlungen mit den Behörden.
Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.
Quelle: ARGE Baurecht
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