Immobilienrecht

Lärmschutz

Lärm belastet und macht auf dauer krank.
Lärm belastet und macht auf dauer krank.

Dauerhafter  Lärm macht krank und beeinflusst den Wert einer Immobilie. Im öffentlichen Baurecht gibt es verschiedene Regelungen, die übermäßig Lärmbelastungen verhindern  sollen. Je nach Art des Lärms oder seiner Quelle gelten unterschiedliche Regelwerke und Werte. Geprüft wird zumeist nicht die Lautstärke an der Quelle (Emission), sondern der Lärm, der bei den Anwohnern und Nachbarn ankommt (Immission).

Baustellenbetrieb

Die AVV Baulärm bestimmt, welcher Krach von Baustellen hinzunehmen und wo die Grenze des Zumutbaren überschritten ist. Diese Verwaltungsvorschrift gilt bundesweit. Für Gebiete, die überwiegend der Wohnnutzung dienen, gilt ein Richtwert von tagsüber 55 dB (A). Dieser Richtwert für Wohngebiete findet sich auch in anderen Rechtsvorschriften.

Die Tagesrichtwerte gelten für die Zeit von 7 bis 20 Uhr. In den Nachtstunden (also von 20 bis 7 Uhr) gilt mit 40 dB (A) ein so strenger Wert, dass jegliche ernstzunehmende Bautätigkeit faktisch unmöglich sein dürfte.

Besonders auffällige und durchdringende Geräusche werden mit einem Aufschlag auf den tatsächlichen Messwert berücksichtigt. Umgekehrt wird auf den tatsächlich gemessenen Wert ein Abzug berechnet, wenn die Baumaschinen nicht den ganzen Tag betrieben werden. Die Höhe des Abzugs bestimmt sich nach der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen. Nicht jede Überschreitung führt daher zu einer Baustellenstilllegung. Werden die Richtwerte aber dauerhaft überschritten, kann die Aufsichtsbehörde durchaus lärmmindernde Maßnahmen einfordern und in drastischen Fällen sogar die Stilllegung von Baumaschinen anordnen.

Sportstätten

Fußballplätze und andere Sportanlagen sind des Sportlers Freud, aber oft auch des Nachbarn Leid. Den Grad des von den Nachbarn hinzunehmenden Getöses bestimmt die Sportanlagenlärmschutzverordnung. Für Wohngebiete gelten ähnliche Werte wie nach der AVV Baulärm.

Lärmbewertung

Die zu erwartende Belastung für die Nachbarschaft wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die geplante Anlage ermittelt und geprüft. Wer daran zweifelt, dass es dabei so ganz mit rechten Dingen zugeht, sollte einen Schallschutzgutachter mit der Überprüfung beauftragen. Das korrekte Ermitteln von Schallimmissionen ist eine Wissenschaft für sich. Eigene Messungen können einen ersten und wichtigen Anhaltspunkt geben. Aussagekräftige Zahlen kann nach meiner Erfahrung aber nur ein Schallschutzfachmann liefern. Das hat zum einen damit zu tun, dass es sehr schwierig ist, unterschiedliche Schallquellen zueinander in Beziehung zu setzen. Zum anderen hat jede Beurteilung Prognosecharakter. Die Werte werden mit Programmen berechnet, über die nur Fachleuten verfügen.

Kinderspielplätze

Kinder dürfen alles! Sinngemäß habe ich mir das so schon beim Verwaltungsgericht anhören müssen. Das ist Unsinn! Es trifft zu, dass der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet hat, für Kinderspielplätze verbindliche Lärmschutzwerte zu bestimmen. In der Gesetzesbegründung ist aber auch ausdrücklich klargestellt, dass die allgemeinen bauplanungsrechtlichen Grundsätze auch für Kinderspielplätze gelten. Der Krach von einem Spielplatz, der in seiner Größe für das Wohngebiet passt, ist von den Anwohnern hinzunehmen. Ende der Durchsage! Was die Anwohner in einem normalen Wohngebiet aber nicht hinzunehmen brauchen, ist eine riesige Freizeitanlage, die Besucher aus der ganzen Stadt oder sogar den umliegenden Gemeinden anzieht.

Straßenverkehr

Schon bei der Planung einer Straße ist der zu erwartende Lärm mit zu berücksichtigen. Die dafür verbindliche Vorschrift ist die Verkehrslärmschutzverordnung.

TA Lärm

Für alle Bauvorhaben, deren Betrieb mit Lärmbelastungen für die Umwelt verbunden ist, gibt es die TA Lärm. Einige besonders lärmintensive Betriebe bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung nach dieser Vorschrift. Aber auch Betriebe, für die keine eigene lärmschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, müssen die Vorgaben der TA Lärm einhalten.

Das können in einem Wohngebiet oder in der unmittelbaren Nachbarschaft Diskotheken und Clubs oder Supermärkte und Fachmärkte sein. Gerade bei Diskotheken ist wichtig, dass tieffrequente Geräusche besonders berücksichtigt werden. Wenn der Schalldruck der Bassboxen des benachbarten Clubs die Matratze vibrieren lässt, muss sich das keiner gefallen lassen!

Bei Supermärkten und Fachmärkten kann entscheidend sein, ob auch der Lärm des allgemeinen Straßenverkehrs zu berücksichtigen ist, zusätzlich zu den Geräuschen, die durch den Betrieb des Marktes verursacht werden. Nach dem Wortlaut der TA Lärm ist das nicht der Fall. Diese ist aber nur eine Verwaltungsvorschrift. Das OVG Berlin geht zu Recht davon aus, dass der Gesetzgeber einen umfassenden Schutz der Anwohner beabsichtigt. Die TA Lärm ist daher so auszulegen, dass die Gesamtbelastung der Anwohner aus allgemeinem Verkehrslärm und den Immissionen, die durch den zukünftigen Betrieb des Vorhabens entstehen werden, zu berücksichtigen ist.

Weitere Informationen

Rechtsanwalt Percy Ehlert
Immobilien- und Baurecht
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
Tel. 030 700 159 815
kanzlei@anwalt-ehlert.de
www.anwalt-ehlert.de

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