Gerichtsurteile

Schwarzgeld – Teil IV

Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com
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Nachdem der Bundesgerichtshof dies früher anders sah, machte er in den Jahren 2013 und 2014 nach und nach den Sack für Ansprüche aus Schwarzgeld-Verträgen zu.

Verträge mit einer „ohne-Rechnung-Abrede“ sind gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig. Diese Nichtigkeit der Verträge führt – entgegen der früheren Rechtsprechung – zum vollständigen Verlust sowohl des Werklohn-/Honoraranspruches als auch der Gewährleistungsansprüche.

Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil vom 10.11.2015 – 10 U 14/15 – die Problematik noch verschärft. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages tritt auch dann ein, wenn die „ohne-Rechnung-Abrede“ nach Vertragsschluss und nach Leistungserbringung auf einen Teilbetrag des Werklohnes getroffen wird.

Nichtigkeit auch bei nachträglichem Schwarzgeld

In dem zugrundeliegenden Fall war zwischen dem Bauherrn und dem Architekten zunächst ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen. Nachträglich, d.h. auch nach Leistungserbringung durch den Architekten, verständigten sich die Parteien darauf, dass ein restlicher Teil des geschuldeten Honorars ohne Rechnung in bar gezahlt werden sollte. Dies geschah auch. Es wurde also nur ein geringer Teil des Honorars schwarz gezahlt. Im Nachgang stellte sich jedoch heraus, dass der Baugrund nicht hinreichend tragfähig war und der gesamte Baukörper sich deshalb neigte. Der Bauherr machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegen den Architekten in sechsstelliger Höhe geltend, dem das Landgericht der Klage des Bauherrn zunächst stattgegeben hat, gab des OLG der Berufung des Architekten statt und wies die Klage des Bauherrn vollständig ab.

Nicht folgen wollte das OLG der Auffassung, dass allein der Abänderungsvertrag gegen das SchwarzArbG verstoße und das zuvor wirksam zustande gekommene Vertragsverhältnis unberührt lasse. Die nachträglich getroffene Schwarzgeldabrede habe vielmehr den ursprünglich wirksamen Werkvertrag umgestaltet mit der Folge, dass die Parteien den Architektenvertrag insgesamt „in den Anwendungsbereich des § 134 BGB geführt haben“.

Mein Tipp:

Unabhängig davon, dass das Handeln beider Parteien ein Strafverfahren mit entsprechenden Sanktionen (Geldstrafe) nach sich zieht, riskiert der Bauherr mit einer selbst geringen Schwarzgeldteilzahlung seine gesamten Gewährleistungsansprüche.

Im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall waren dies weit mehr als 100.000,00 €. Hinzu kommen durch den Prozessverlust noch ganz erhebliche Prozesskosten. Die durch das Verfahren aufgedeckte Steuerstraftat wird ebenfalls empfindliche Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen.

Somit ist festzustellen, dass den möglichen Vorteilen einer Schwarzgeldabrede ganz erhebliche Risiken gegenüberstehen.

Weitere Informationen

Andreas Jurisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
Email: d.schnella@streitboerger.de
www.streitboerger.de

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