Musterhäuser sind schön. Sie geben späteren Bauherren einen Überblick über die Möglichkeiten der Hausgestaltung. Sie regen die Phantasie an. Man muss hier aber beachten, dass ein Muster nur ein Vorbild ist – nicht mehr und nicht weniger.
Das Landgericht Stuttgart (19 O 93/06) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein späterer Bauherr einen speziellen Haustyp in einer Musterhaus-Ausstellung besichtigte. Über die Herstellung dieses Haustyps wurde dann ein Fertighausvertrag geschlossen. Während der Bauarbeiten beschwerte sich der Bauherr darüber, dass u.a. die Art und Größe der Fenster nicht der des Musterhauses entsprächen. Das Fertighausunternehmen habe sich aber seiner Meinung nach zur Übernahme des Bauvorhabens „1:1“ entsprechend dem Musterhaus verpflichtet, weshalb die abweichende Ausführung der Fenster einen Werkmangel darstelle.
Das Landgericht erteilte dem Bauherrn eine deutliche Absage. Die vertragliche Ausführung der Fenster ergäbe sich aus dem Leistungsverzeichnis im Vertrag. Es könne nicht angenommen werden, dass der Vertrag eine Verpflichtung zur Übernahme der Ausführung des Musterhauses „1:1“ beinhalte oder, dass eine diesbezügliche mündliche Abrede getroffen worden wäre.
Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung sei dem Vertrag weder zu entnehmen, noch könne er hiernach ausgelegt werden.
Was nicht im Vertrag steht, ist im Zweifel auch nicht vereinbart!
Dass das zu errichtende Haus dem Musterhaus entsprechen sollte, ist lediglich Motiv des Bauherrn gewesen. Eingang in die vertragliche Vereinbarung in Form einer Beschaffenheitsvereinbarung hat dies aber nicht gefunden.
Man kann es nicht oft genug wiederholen:
Was der Bauherr möchte, gehört in den Bauvertrag. Alles!
Ausführungsvarianten in Musterhäusern oder Prospekten werden nur Gegenstand des Vertrages, wenn in diesem hierauf Bezug genommen wird.
[box type=’normal‘]Andreas Jurisch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/2756111
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