Recht im Hausbau Photovoltaik

Die Photovoltaikanlage: Gewährleistung nun doch fünf Jahre?

Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com
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Photovoltaikanlage und ihre Gewährleistung“. In dieser Ausgabe wurde darauf hingewiesen, dass für Mängel an einer Photovoltaikanlage, welche auf dem Dach eines Gebäudes errichtet wird, die fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt. Es wurde Bezug genommen auf ein Urteil des OLG Bamberg (6 W 38/11).

In der Ausgabe Dezember 2013 wurde auf eine Rechtsprechungsänderung diesbezüglich hingewiesen. Der 8. Zivilsenat des BGH hatte mit Urteil vom 09.10.2013 entschieden, dass Gewährleistungsansprüche schon nach zwei Jahren verjähren würden.

Nunmehr hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 06.02.2016 (VII ZR 348/16) entschieden, dass die Gewährleistungsfrist doch fünf Jahre läuft.

OLG Bamberg: 5 Jahre

OLG Oldenburg: 2 Jahre

BGH, VIII. Zivilsenat: 2 Jahre

BGH, VII. Zivilsenat: 5 Jahre

Damit dürfte die Verunsicherung perfekt sein. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist für Werkvertragsrecht zuständig, der VIII. Zivilsenat für das Kaufvertragsrecht.

Derzeit ist es tatsächlich so, dass für die Frage der Gewährleistungszeit entscheidend ist, zu welchem Senat des Bundesgerichtshofs die Sache kommt. Hierfür ist entscheidend, wie die Vorinstanz (OLG) entscheidet. Entscheidet das OLG zugunsten des Kaufvertragsrechtes, kommt die Sache zum 8. Zivilsenat und es besteht die Gefahr, dass lediglich eine zweijährige Gewährleistung angenommen wird.

Entscheidet das OLG dahingehend, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, kommt die Sache zum 7. Zivilsenat des BGH und es ist wahrscheinlich, dass eine fünfjährige Gewährleistung angenommen wird.

Kern des Streites ist die Anwendung des § 438 Abs. 1 Ziff. 2 b BGB. Hiernach verjähren Mängel in fünf Jahren „bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.“

Das entscheidende Kriterium für den VII. Zivilsenat des BGH und damit für die Fünfjahresbefürworter liegt in der festen Verbindung der PV-Anlage mit dem Gebäude und den mit der Montage verbundenen Eingriffen in die Gebäudesubstanz.

Eine bloße Montage der Anlage auf dem Dach genügt auch nach Ansicht des VII. Zivilsenats des BGB nicht. Die Installation einer technischen Anlage zählt nur dann zu Bauwerksarbeiten, wenn sie nicht bloß in einem Gebäude untergebracht ist, sondern für dieses eine Funktion erfüllt.

Normalerweise erfolgt eine Vorlage an den sog. großen Senat für Zivilsachen beim BGH, wenn ein Zivilsenat von der Rechtsauffassung eines anderen abweichen möchte. Im Urteil des VII. Zivilsenates wurde darauf abgestellt, dass die dort zu entscheidende Photovoltaikanlage nicht nur aufgestellt war, sondern auf dem Gebäude zur dauernden Nutzung fest eingebaut war. Durch die Vielzahl der verbauten Komponenten sei die Photovoltaikanlage mit dem Gebäude verbunden und eine Trennung von dem Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsausführungen des VII. und VIII. Zivilsenates des BGH zur Funktion einer Photovoltaikanlage bedurfte es nach Auffassung des VII. Zivilsenates nicht der Vorlage an den großen Senat für Zivilsachen.

Mein Tipp:

Aufgrund der unklaren Rechtsprechung diesbezüglich empfiehlt es sich für Verbraucher und Hausbesitzer, bei den Vertragsverhandlungen auf die individuelle Vereinbarung einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist zu drängen.

[box type=’normal’] Andreas Jurisch

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Tel: 0331/27561-11

www.streitboerger.de [/box]

 

 

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