Wegerechte sind von entscheidender Bedeutung für alle Grundstücke, die nicht direkt an einer öffentlichen Straße liegen. Es gibt die Bezeichnung „eingeschlossenes Grundstück“. Und dieser Ausdruck ist durchaus wörtlich zu verstehen. Denn nur, wenn es einen zur Benutzung freigegebenen Weg über ein Nachbargrundstück gibt, kann der Eigentümer sein Grundstück überhaupt erreichen.
In früheren Artikeln habe ich über die Bedeutung eines Wegerechts als Voraussetzung für eine Baugenehmigung berichtet, das durch Grunddienstbarkeit gesichert und als Baulast eingetragen sein muss. In diesem Text soll es um weitere wichtige Themen des Wegerechts gehen.
Im typischen Fall besteht ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit. Darunter versteht man die Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks. Die Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch des belasteten Grundstücks in der Abteilung 2 einzutragen. Möglich ist zusätzlich ein „Herrschvermerk“ im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks. Die Grunddienstbarkeit kann neu nur durch notariell beurkundete Vereinbarung bestellt werden. Der Inhalt der Grunddienstbarkeit kann von den Parteien sehr weitgehend frei bestimmt werden. Immer muss es aber um einen Vorteil für das herrschende Grundstück gehen. Maßgeblich für den Inhalt ist die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks. Diese Eintragung kann allerdings auf die Notarurkunde verweisen, mit der die Grunddienstbarkeit bestellt worden ist.
Wegerechte als Dienstbarkeiten können als Gehrechte und als Fahrrechte bestellt werden. Oft sind sie verbunden mit einem Leitungsrecht, was bedeutet, dass der Berechtigte Leitungen (z.B. für Strom, Wasser oder Gas) im dienenden Grundstück verlegen, nutzen und Instand halten darf. Wegerechtsdienstbarkeiten sind typischerweise auf konkret bezeichnete Teile des dienenden Grundstücks beschränkt.
Was nun die konkreten Rechte und Pflichten bei der Ausübung des Wegerechts angeht, lässt sich allgemein nur sagen, dass es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.
Allgemein gilt, dass der Berechtigte einerseits das Wegerecht schonend ausüben muss und sich andererseits gerichtlich und im Weg der Selbsthilfe zur Wehr setzen darf, wenn die Ausübung seines Rechts unzumutbar beeinträchtigt wird. Um zu bestimmen, was eine schonende Ausübung und was eine unzumutbare Beeinträchtigung ist, muss man zunächst den Wortlaut der Dienstbarkeit betrachten und dann die ganz konkret gegebenen Interessen der Parteien im Einzelfall gegeneinander abwägen. So lehnt es der Bundesgerichtshof zum Beispiel ab, generell zu entscheiden, ob eine Toranlage vom Verpflichteten grundsätzlich offen zu halten oder vom Berechtigten grundsätzlich zu verschließen ist. Denkbar ist z.B. durchaus, dass ein Tor tagsüber nicht verschlossen werden darf, in den Nachtstunden aber stets geschlossen zu halten ist. Es kommt eben darauf an.
Sehr aufpassen muss ein Wegeberechtigter, wenn der Verpflichtete z.B. ein Tor, eine Mauer oder eine Pflanzung errichtet, durch die die Ausübung des Wegerechts gestört wird. Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch des Berechtigten darauf, dass die Störung beseitigt wird. Aber dieser Anspruch kann verjähren, und dann kann der Berechtigte sein Recht nicht mehr durchsetzen. Dabei gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterschiedliche Verjährungsfristen, abhängig davon, wie schwerwiegend die Störung ist. Ist die Ausübung des Wegerechts zwar erschwert, aber weiterhin möglich, tritt Verjährung schon innerhalb von drei Jahren (immer: zum Jahresende!) ein. Bei Störungen dagegen, die eine Ausübung des Wegerechts ganz oder teilweise unmöglich machen, gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Übrigens kann der Verpflichtete verlangen, dass der Weg auf einen anderen Teil seines Grundstücks verlegt wird, wenn er dafür triftige Gründe hat und der Berechtigte dadurch keinen Nachteil erleidet.
Und wer zahlt für Unterhalt und Reparatur eines Wegerechtswegs? Richtig, es kommt darauf an! Dient der Weg ausschließlich der Nutzung des herrschenden Grundstücks, spricht viel dafür, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Kosten vollständig zu tragen hat. Die Parteien sind aber frei, das genaue Gegenteil zu vereinbaren.
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