Langfristig sicher und mobil in der aktuellen Wohnung oder im entsprechenden Haus wohnen bleiben – für viele Menschen ein eindeutiger und oftmals großer Wunsch. Was aber, wenn die Bewältigung der Treppe zur zunehmenden Herausforderung wird? Möglicherweise kann ein Treppenlift eine sinnvolle Lösung darstellen. Dabei gilt es, neben der richtigen Technik auch noch einige weitere Faktoren in den Blick zu nehmen. In diesen Bereich fallen unter anderem die Kosten, die notwendigen Genehmigungen und die potenziellen Förderungen. Um sie alle soll es im Verlauf des Textes etwas konkreter gehen.
Die Treppenlift-Kosten
Die Frage „Was kostet ein Treppenlift?“ lässt sich nicht pauschal beantworten, weil die Antwort darauf von verschiedenen Faktoren wie der Form der Treppen (gerade oder kurvig) oder dem Anbringungsort (innen oder außen) abhängt.
Tendenziell können bei
- Sitzliften, die an einer geraden Treppe im Innenbereich installiert werden, etwa 4.000 bis 10.000 Euro,
- Sitzliften, die an einer kurvigen Treppe im Innenbereich angebracht werden, circa 8.000 bis 15.000 Euro und
- Sitzliften, die an einer geraden Treppe im Außenbereich montiert werden, ungefähr 4.500 bis 7.500 Euro
einkalkuliert werden. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Angaben um Durchschnittswerte handelt und die Kosten für den eigenen Treppenlift unbedingt noch einmal separat berechnet werden sollte. Umso wichtiger, die Treppenanlage von verschiedenen Experten begutachten zu lassen und mehrere Angebote einzuholen, um einen Vergleich zu haben. Dieser ist nämlich auch für den Erhalt von potenziellen Fördermitteln von Bedeutung; dazu im letzten Textabschnitt aber noch einmal mehr Informationen.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen
Sofern der Treppenlift im Sinne des altersgerechten Bauens im Hausinneren eines eigenen Einfamilienhauses installiert werden soll, ist es nicht zwangsweise notwendig, einen Bauantrag, genauer gesagt einen „Antrag auf Einbau eines Treppenschrägaufzugs“, zu stellen. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die baulichen Mindestanforderungen berücksichtigt und keine weiteren Parteien davon betroffen werden.
Besitzer von Eigentumswohnungen hingegen müssen berücksichtigen, dass der Einbau eines Treppenlifts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes eine bauliche Veränderung darstellt. Diese Veränderung muss von der Mehrheit der stimmberechtigten Eigentümer abgesegnet werden. Der Einbau eines Treppenlifts ohne diese mehrheitliche Zustimmung kann daher dazu führen, dass er rückgängig gemacht werden müssen. Wer ohne die Mehrheitszustimmung auf Nummer sicher gehen und dennoch einen Treppenlift einbauen lassen will, sollte eine Einzelfallklage vor Gericht anstreben. Deren Ausgang lässt sich allerdings nicht genau vorhersagen.
Mietern dagegen steht potenziell das Erreichen der eigenen Wohnung über einen Lift in einem Mehrfamilienhaus potenziell zu. Dennoch muss vor dem Einbau aufgezeigt werden, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht. Unter Umständen kann es dennoch vorkommen, dass der Ablehnung des Vermieters – beispielsweise in Bezug auf den Immobilien-Bestandsschutz – stattgegeben wird. In jedem Fall muss der Mieter die Kosten für den Einbau und den möglichen Rückbau des Treppenlifts selbst tragen. Auch muss er gewährleisten, dass es durch den Lift zu keiner Behinderung bei der Benutzung der Treppe – speziell in Notfällen – kommt. Umso wichtiger, sich mit den baulichen Mindestanforderungen der Treppe genauer auseinanderzusetzen, um ein potenziell geeignetes Modell auszuwählen.
Die baulichen Mindestanforderungen an die Treppe
In dieser Hinsicht sind vor allem zwei Aspekte zu berücksichtigen:
- Das Lichtraumprofil, bei dem die lichte Durchgangshöhe bei minimal 2 Metern (nach dem Einbau des Lifts noch bei minimal 1,50 Metern) liegen muss und bei dem die lichte Durchgangsbreite nach dem Einbau der Liftschiene maximal 0,2 Meter weniger betragen darf.
- Und die Treppenmindestlaufbreite. Diese muss bei der Haupttreppe eines Mehrfamilien-Wohngebäudes mit weniger als 400 m² Wohnfläche mindestens 0,7 Meter breit sein. Ein und Zweifamilien-Häuser müssen bei der Haupttreppe über eine Fluchtwegbreite von 0,8 Metern verfügen. Und bei Häusern, deren Wohnfläche darüber liegt und die mehr als zwei Etagen umfassen, muss es mindestens 1 Meter sein. Sollte der Treppenlift auf einer Zweittreppe installiert werden, muss deren Mindestlaufweite in beiden Fällen minimal 0,5 Meter betragen.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich bei Mehrfamilienhäusern mit den Landesbauordnungen (LBO) sowie der DIN 18065 (technische Baubestimmungen) genauer auseinanderzusetzen, da speziell die mit den LBO verbundenen Vorschriften zwingend eingehalten werden müssen.
Fazit: Für den Einbau eines Treppenlifts muss die Mindestbreite einer Treppe also bei mindestens 0,7 Metern, teilweise auch bei mehr liegen. Je schmaler die Treppe, desto sinnvoller ist es somit, zu einem Treppenlift mit schmalem Schienensystem und Klappmechanismus für die Armlehnen, die Sitzfläche und die Fußplattform zu greifen.
Treppenlift-Förderungen
Einen finanziellen Zuschuss der Kranken- beziehungsweise Pflegekassen können Antragsteller und -stellerinnen dann erhalten, wenn sie im Zuge einer Begutachtung des Wohnumfelds durch den medizinischen Dienst, die Bestätigung seiner Angaben durch eine Versicherung und den Nachweis eines Pflegegrads belegen können, dass ein Anspruch auf wohnumfeldverbesserende Maßnahmen besteht. Das bedeutet, dass – abhängig vom Einzelfall –
- bis zu 4.000 Euro Zuschuss für eine Person,
- bis zu 8.000 Euro Zuschuss für in einem Wohnraum lebende Paare oder
- bis zu 16.000 Euro Zuschuss für mehr als vierköpfige Wohngruppen
im Hinblick auf die Treppenlift-Kosten gewährt werden können. Wichtig dabei: Ein entsprechender Antrag wird in der Regel nur dann bewilligt, wenn die jeweilige Kasse tatsächlich zuständig ist – und nicht eventuell eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung, wie dies bei einem Unfall durch Fremdverschulden der Fall sein könnte. Zudem werden in der Regel ausschließlich medizinisch notwendige Aspekte finanziert und das auch nur, wenn bereits vor dem Kauf und dem Einbau verschiedene Angebote mit Kostenvoranschlägen zur Prüfung durch die Kassen vorgelegt wurden.
Eine Alternative zur Förderung durch die Pflege- und Krankenkassen kann allerdings auch das KfW Programm 159 darstellen. In der Langfassung nennt es sich „Altersgerecht Umbauen mit Kredit“ und umfasst Modernisierungsmaßnahmen, die dem Abbau von Barrieren, der Steigerung des Wohnkomforts und der Verbesserung des Einbruchsschutzes dienen. Das Programm kann unabhängig vom eigenen Alter beantragt werden und beinhaltet einen Kredit, dessen Höhe bis zu 50.000 Euro betragen kann. Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderem der Umbau des Badezimmers, die Integration von Kommunikations-, Unterstützungs- und Orientierungsmöglichkeiten im Alltag – und die vereinfachte Überwindbarkeit von Stufen und Treppen, wie durch den Einbau eines Treppenlifts!
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