Die Grenzbebauung ist in bestimmten Fällen erlaubt:
Garagen oder Schuppen
Falls Sie planen, eine Garage oder einen Schuppen zu bauen, dürfen Sie das ohne Genehmigung an der Grundstücksgrenze durchführen. Dafür gibt es jedoch einige Vorschriften, die einzuhalten sind: Die Wandhöhe darf höchstens drei Meter sein und die Länge der Seiten nicht über neun Meter betragen. Eine Garage oder ein Schuppen darf nicht größer als 40 Quadratmeter sein.
Mauern
Mauern, die direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden, müssen einen Brandschutz haben. Das bedeutet, dass es sich dabei um eine Brandschutzmauer handeln muss.
Hecken oder Zäune
Falls Sie Ihre Grundstücksgrenzen mit einer Hecke oder einem Zaun gestalten möchten, müssen Sie sich an den jeweiligen Städtebebauungsplan orientieren. Ein Beispiel ist die Stadt München, in der ein Zaun höchstens 1,50 Meter hoch sein darf. Dagegen dürfen die Zäune in Berlin höchstens 1,25 Meter nach oben ragen. Hecken dürfen bei einer Höhe von einem Meter maximal bis zu 0,25 Meter an die Grundstücksgrenze angepflanzt werden. Bei einer Hecke die 1,50 Meter misst, sind es 0,50 Meter Abstand, der einzuhalten ist. Bei riesigen Hecken von über 100 Metern Höhe muss ein Abstand von sechs Meter bis zur Grenze eingehalten werden.
Balkone oder Erker
Balkone und Erker müssen nicht genehmigt werden, falls sie unter 1,50 Meter weit nach vorne ragen. Bei größeren Bauten muss eine Genehmigung vorliegen. Beim Einbau ist das sogenannte Fensterrecht zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, inwieweit, das Nachbargrundstück durch den Anbau einsehbar wird. Die Privatsphäre des Nachbarn darf durch den Anbau nicht verletzt werden. Ansonsten steht dem Nachbarn ein Fensterabwehrrecht zu. Dieser wird im Streitfall seine Genehmigung zu dem Bau wahrscheinlich verweigern.